4 x EVE LF230 A Grade LiFePO4-Zellen 3.2V 230Ah Lithium-Eisenphosphat
EVE LF230 A Grade prismatische LiFePO4-Zellen, Akkus für DIY-Batteriespeicher, Balkonkraftwerk, Stromspeicher, 3.2 V, 230 Ah, 736 Wh Lithium-Eisenphosphat
Pro Batteriezelle ist jeweils eine Epoxid-Isolierplatte 0,5 x 172 x 203 mm im Lieferumfang enthalten!
218,00 €
inkl. MwSt.
inkl. Versandkosten
Lieferzeit: 3-5 Werktage
- Beschreibung
- Produktsicherheit
- Produktsicherheit
- * Nullsteuersatz
- Garantiebedingungen
- Zyklenlebensdauer
- Produktdatenblätter
| Garantie: | 5 Jahre |
| Herstellernummer: | PBRC-LF230-S01-LF |
| Busbars (Zellverbinder): | enthalten |
| Terminals: | M6 Gewindebolzen |
| Epoxy-Isolierplatten: | enthalten |
| Nennspannung: | 3,2 V |
| Kapazität: | 230 Ah |
| Entladestrom kurzzeitig (30 s): | - |
| Entladespannung: | 2,5 V |
| Ladespannung: | 3,65 V |
| Zellen: | EVE A GRADE |
| Zyklenfestigkeit (SoH 80 %): | > 4000 @ 0,5C 100 % DoD |
| Max. Dauer-Ladestrom: | 115 A 0,5C |
| Innenwiderstand: | 0,2 ± 0,05 mΩ |
| Maße (L*B*H): | 173,9 × 53,85 × 204,6 mm |
| Ladetemperatur: | 0 °C ~ 65 °C |
| Entladetemperatur: | -35 °C ~ 65 °C |
| Gewicht: | 4140 g |
Produktsicherheit
Herstellerinformationen
EVE Germany GmbH
Taunusstr. 42
80807 München
+4917680332535
germany@evebattery.com
Sicherheitshinweise
paircycle-Konformitätserklärung.pdf
paircycle-Produkt-und-Sicherheitshinweise.pdf

* Nullsteuersatz
Beim Bezahlen befindet sich eine Checkbox zur Bestätigung der Voraussetzungen für den Nullsteuersatz gemäß § 12 Abs. 3 UStG.
Mit Aktivieren dieser Checkbox erklären Sie verbindlich, dass Sie die nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Diese Erklärung ist Bestandteil des Kaufvertrags.
Achtung: Der Nullsteuersatz gemäß § 12 Abs. 3 UStG gilt ausschließlich für deutsche Endabnehmer.
Gewerbliche Kunden sind von der Anwendung des Nullsteuersatzes ausgeschlossen.
Wichtig:
Adressen von Packstationen, Paketdienstleistern, Versandlagern oder Weiterleitungsdiensten, zum Beispiel „Paketstation Swiss“ oder Grenzpaketdienste, werden nicht beliefert.Die Lieferung muss direkt an den Rechnungsempfänger erfolgen. Ein nachgelagerter Versand durch Dritte ist unzulässig.
Bestellungen, die gegen diese Bedingungen verstoßen, werden storniert.
Der Nullsteuersatz gemäß § 12 Abs. 3 UStG gilt nur, wenn:
- Sie Betreiber der Photovoltaikanlage sind oder zum Zeitpunkt der Lieferung voraussichtlich sein werden.
- Die Anlage auf oder in der Nähe eines begünstigten Gebäudes installiert wird.
→ Die Betreibereigenschaft ist die zwingende Grundvoraussetzung für alle weiteren Erleichterungen.
Welche Vereinfachungsregeln gelten für Stromspeicher und Komponenten?
- 1. Vereinfachungsregel – Gebäudebezug durch 30 kW-Grenze
Es wird automatisch ein begünstigtes Gebäude angenommen,
wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder voraussichtlich nicht überschreiten wird - 2. Vereinfachungsregel – Speicher über 5 kWh
Für Stromspeicher mit mehr als 5 kWh wird automatisch angenommen, dass sie für ein begünstigtes Gebäude vorgesehen sind. → Ein zusätzlicher Nachweis zur Gebäudeart oder zur Anlagengröße ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Was gilt als begünstigtes Gebäude?
Dazu zählen insbesondere:
- private Wohnhäuser und Wohnungen
- Gartenlauben und Wochenendhäuser
- ortsfest genutzte Wohnwagen oder Tiny Houses
- Gebäude mit gewerblicher Nutzung, sofern die PV-Anlage auch privaten Zwecken dient
(z. B. Laden eines privaten E-Autos)
Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen
Der Käufer erklärt im Bestellvorgang durch Aktivieren der Checkbox, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes erfüllt sind.
Diese Erklärung dient als Nachweis im Sinne des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, Abschnitt 12.18 Abs. 6.
Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen
Der Käufer erklärt im Bestellvorgang durch Aktivieren der Checkbox, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes erfüllt sind.
Diese Erklärung dient als Nachweis im Sinne des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, Abschnitt 12.18 Abs. 6.
Abschnitt 12.18 Abs. 6 Umsatzsteuer-Anwendungserlass:
Der leistende Unternehmer hat nachzuweisen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung des Nullsteuersatzes erfüllt sind. Ausreichend für den Nachweis ist es, wenn der Erwerber erklärt, dass er Betreiber der Photovoltaikanlage ist und es sich entweder um ein begünstigtes Gebäude handelt oder die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut MaStR nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Eine Erklärung des Erwerbers im Sinne des Satzes 2 kann auch im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung (z. B. AGB) erfolgen. Dasselbe gilt für nachträgliche Lieferungen von Speichern, wesentlichen Komponenten und Ersatzteilen.
Garantiebedingungen
Garantiebedingungen für LiFePO4-Batteriezellen
1. Garantieumfang
Für die gelieferten LiFePO4-Batteriezellen gilt eine Garantie von 5 Jahren auf Herstellungs- und Materialfehler.
Die Garantie gilt für Herstellungs- und Materialfehler, die nicht durch unsachgemäße Verwendung, falsche Montage, fehlerhafte Systemintegration, Betrieb außerhalb der Spezifikation, äußere Einwirkungen, Fahrlässigkeit oder Missbrauch der Batteriezellen verursacht wurden.
Herstellungs- oder Materialfehler, die bereits bei Erhalt der Ware vorhanden waren, aber zunächst unbemerkt bleiben, können von der Garantie abgedeckt sein.
Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Mängeln bleiben hiervon unberührt. Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mängelrechte ist unentgeltlich. Diese Rechte werden durch die Garantie nicht eingeschränkt.
2. Produkt- und Sicherheitshinweise
Die zusammen mit der Rechnung übermittelten „paircycle Produkt- und Sicherheitshinweise“ sind zu beachten. Sie enthalten wesentliche Hinweise zu Transport, Lagerung, Montage, Verschaltung, Betrieb, Wartung, Sicherheit und Entsorgung der Batteriezellen.
Ein Garantieanspruch besteht nicht für Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Produkt- und Sicherheitshinweise, des jeweiligen Datenblatts, der zulässigen Betriebsgrenzen oder allgemein anerkannter technischer Regeln verursacht wurden.
Dies gilt insbesondere bei Betrieb ohne geeignetes BMS, fehlendem Top Balancing vor Inbetriebnahme, falscher Verschaltung, unzureichender Isolation, ungeeigneter mechanischer Fixierung, falschem Anzugsdrehmoment, Betrieb außerhalb der zulässigen Spannungs-, Strom- oder Temperaturbereiche, Feuchtigkeitseinwirkung, Kurzschluss oder sonstiger unsachgemäßer Verwendung.
Maßgeblich ist die dem Produkt bei Lieferung beigefügte Fassung der Produkt- und Sicherheitshinweise.
3. Ausschluss der Garantie
Nicht von der Garantie abgedeckt sind insbesondere Schäden durch:
Eintauchen in Wasser, Regen, Feuchtigkeit, Korrosion, Überladung, Tiefentladung, Überstrom beim Laden oder Entladen, Kurzschluss, falsche Verschaltung, fehlerhafte oder ungeeignete Schutzplatinen oder BMS, Betrieb außerhalb der zulässigen Spannungs-, Strom- oder Temperaturbereiche, fehlende oder fehlerhafte Überwachung, unsachgemäße Montage, fehlendes Top Balancing vor Inbetriebnahme, mechanische Beschädigung, unzureichende oder ungeeignete Verspannung, Feuer, Frost, Diebstahl, Manipulation, unbefugte Änderung, unsachgemäße Wartung sowie normale Abnutzung.
Schäden, die erst nach dem Einbau, der Verschaltung oder der Inbetriebnahme auftreten und auf Montagefehler, falsch angeschlossene Schutzplatinen, ungeeignete Ladegeräte, fehlerhafte BMS-Einstellungen, fehlendes Top Balancing oder sonstige Fehler beim Aufbau des Batteriesystems zurückzuführen sind, stellen keinen Garantiefall dar.
4. BMS, Überwachung und Nachweispflichten
Der Betrieb der Zellen muss mit einem geeigneten BMS erfolgen, das jede einzelne Zelle überwacht und schützt. Dazu gehören insbesondere Zellspannungen, Temperaturüberwachung, Lade- und Entladeströme sowie Schutz- und Fehlerereignisse.
Im Garantiefall sind auf Anfrage die vorhandenen BMS-Daten, Einstellungen, Fehlerprotokolle, Screenshots oder Logdateien zur Verfügung zu stellen, soweit diese zur Prüfung der Schadensursache erforderlich und dem Kunden zugänglich sind.
Können die für die Prüfung erforderlichen Betriebs- und Monitoringdaten nicht vorgelegt werden und lässt sich dadurch nicht nachvollziehen, ob die Zellen innerhalb der zulässigen Betriebsbedingungen betrieben wurden, kann ein Garantieanspruch abgelehnt werden.
5. Später auftretende Mängel
Nicht abgedeckt ist der vollständige Ausfall eines Batteriepacks nach längerer Nutzung, wenn keine vorherigen Auffälligkeiten einzelner Zellen dokumentiert wurden und die Ursache nicht auf einen Herstellungs- oder Materialfehler der gelieferten Zellen zurückgeführt werden kann.
Produktions- oder Materialfehler betreffen nach technischer Erfahrung regelmäßig einzelne Zellen und nicht sämtliche Zellen eines Packs gleichzeitig.
Im Garantiefall erfolgt daher grundsätzlich eine Prüfung und gegebenenfalls ein Austausch der betroffenen Einzelzellen. Ein Komplettaustausch aller Zellen eines Packs ist ausgeschlossen, soweit nicht ausnahmsweise ein Herstellungs- oder Materialfehler sämtlicher Zellen nachgewiesen wird.
6. Geltendmachung der Garantie
Zur Geltendmachung der Garantie muss der Kunde den Mangel unverzüglich nach Feststellung melden und eine nachvollziehbare Fehlerbeschreibung übermitteln.
Erforderlich sind insbesondere:
Fotos des Aufbaus, Fotos der Zell-QR-Codes, Messwerte der betroffenen Zellen, vorhandene BMS-Daten, BMS-Einstellungen, Fehlerprotokolle, Screenshots oder Logdateien.
Die weitere Prüfung erfolgt nach technischer Bewertung des Einzelfalls.
7. Garantieleistung
Liegt ein Garantiefall vor, erfolgt nach Wahl des Garantiegebers eine Reparatur, ein Austausch der betroffenen Einzelzelle oder eine angemessene Ersatzleistung.
Ein Anspruch auf Austausch des gesamten Batteriepacks besteht nicht, soweit nicht ausnahmsweise ein Herstellungs- oder Materialfehler sämtlicher Zellen nachgewiesen wird.
Die Garantie begründet keinen Anspruch auf Ersatz von Folgeschäden, Einbaukosten, Ausbaukosten, Nutzungsausfall, Ertragsausfall oder sonstigen mittelbaren Schäden, soweit gesetzlich zulässig.
Zyklenlebensdauer
Angabe der C-Rate, Entladungstiefe (DoD) und Restkapazität (SoH) erforderlich
Um die Zyklenfestigkeit von LiFePO4-Batteriezellen einordnen zu können, sind immer drei Angaben erforderlich:
- C-Rate: Die Stromstärke, mit der getestet wurde. 1C entspricht bei 280 Ah-Zellen 280 A.
- Entladungstiefe (Depth of Discharge, DoD): Eine Entladungstiefe von 100 % entspricht einem vollen Zyklus von 0 bis 100 % Ladezustand (State of Charge, SoC).
- Restkapazität (State of Health, SoH): Die vorhandene Restkapazität, die nach Durchlaufen der angegebenen Zyklen noch vorhanden ist. Ein SoH von 80 % bedeutet für 280 Ah-Zellen, dass sie noch eine Restkapazität von 0,8 * 280 Ah = 224 Ah haben.
Beispiel:
In den Spezifikationen des Vorgängermodells der LF280K stand zur Zyklenfestigkeit folgendes:
- Zyklenfestigkeit (SoH 80 %): > 6000 @ 0,5C, 100 % DoD
In den Spezifikationen der neuen V3 LF280K steht hingegen:
- Zyklenfestigkeit (SoH 70 %): > 8000 @ 0,5C, 100 % DoD
Ein direkter Vergleich der Zyklenfestigkeit nur anhand der Anzahl der Zyklen ist irreführend. Ohne die Angabe der Restkapazität entsteht der Eindruck, dass die neuen V3 LF280K eine um 2000 Zyklen höhere Haltbarkeit aufweisen. Allerdings haben sie nach dieser Anzahl an Zyklen nur noch 70 % ihrer ursprünglichen Kapazität.
Produktdatenblätter
EVE LF105 (RD-LF105-S01-LF): EVE_LF105_105Ah_Datasheet.pdf
EVE LF230 (PBRC-LF230-S01-LF): EVE_LF230_230Ah_Datasheet.pdf
EVE LF280K V3 (PBRI-LF280K-D06-01): EVE_LF280K_V3_280Ah_Datasheet.pdf
EVE LF304 (PBRI-LF304-D06-01): EVE_LF304_304Ah_Datasheet.pdf
EVE MB30 (PBRI-MB30-D06-01): EVE_MB30_306Ah_Datasheet.pdf
EVE MB31 (PBRI-MB31-D06-01): EVE_MB31_314Ah_Datasheet.pdf
EVE MB56 (PBRI-MB56-D06-01): EVE_MB56_628Ah_Datasheet.pdf
EVE LF334 (JMRI-LF334-D06-01): EVE_LF334_334Ah_Datasheet.pdf
EXENCELL 280 AH (EXEN-280-SP-001 ): EXENCELL_280Ah_Datasheet.pdf












