Nullsteuersatz
Gedacht ist diese Befreiung für Anlagen, die wohnungsnah oder an/auf öffentlich genutzten Gebäuden installiert werden. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.
§ 12 Abs. 3 UStG
Durch das Jahressteuergesetz 2022 (BStBl. I 2023 S. 7) wurde ein neuer Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) angefügt. Nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister (MaStR) nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.
Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen
Der Käufer erklärt, dass er zur Anwendung des Nullsteuersatzes berechtigt ist. Dazu befindet sich unter der Artikelbeschreibung im Abschnitt „Hinweise des Verkäufers“ eine Erweiterung der AGB mit der Bezeichnung „Nachweis zur Erfüllung der Voraussetzungen für den Nullsteuersatz“.
Entsprechende Regelungen befinden sich im Umsatzsteuer-Anwendungserlass unter Abschnitt 12.18 Abs. 6.
Abschnitt 12.18 Abs. 6 Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Der leistende Unternehmer hat nachzuweisen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung des Nullsteuersatzes erfüllt sind. Ausreichend für den Nachweis ist es, wenn der Erwerber erklärt, dass er Betreiber der Photovoltaikanlage ist und es sich entweder um ein begünstigtes Gebäude handelt oder die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut MaStR nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Eine Erklärung des Erwerbers im Sinne des Satzes 2 kann auch im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung (z. B. AGB) erfolgen. Dasselbe gilt für nachträgliche Lieferungen von Speichern, wesentlichen Komponenten und Ersatzteilen.

